§ 1 Allgemeines

1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge die mit uns geschlossen werden. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen verbindlich an. Entgegenstehende Bedingungen, wie bspw. abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

1.2 Wenn zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.

1.3 Hufbeschlagschmied Frederik Freitag wird im nachfolgenden mit Freitag abgekürzt.

§ 2 Geltungsbereich und Umfang

2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung von uns bestätigt wurde.

2.2 Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind. Sie unterliegen ab dem Moment ihrer Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber angefordert und eingesehen werden können.

2.3 Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber nicht angefordert werden, gelten diese als stillschweigend vereinbart.

2.4 Erfolgt im Rahmen dieses Auftrages eine Beauftragung Dritter durch den Auftraggeber auf Grund von Empfehlungen oder ähnlichem von Freitag , handelt Freitag nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner zu werden.

2.5 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, mit Ausnahme von § 3.4, oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. 

§ 3 Leistungen

3.1 Die von uns abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist somit die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht aber eines bestimmten Erfolges. 

3.2 Freitag kann den Auftrag ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner durchführen lassen.

3.3 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Freitag  bedingt, dass Freitag über vorher durchgeführte und/oder laufende Aufträge anderer Schmiede, Ärzte etc. werden, wenn diese im Rahmen des Auftragsinhaltes des mit uns geschlossenen Vertrages tätig geworden sind/ tätig werden.

3.4 Der konkrete Umfang und Inhalt der von Freitag zu erbringenden Tätigkeiten richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Ergibt sich eine Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird  Freitag den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesen Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch Freitag  dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

3.5 Freitag legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen und zur Verfügung gestellten bei der Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist  Freitag nicht verpflichtet. 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Damit eine erfolgreiche Auftragsdurchführung gewährleistet werden kann, ist Voraussetzung, dass Freitag  auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen vorgelegt werden und dass Freitag  von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.

§ 5 Haftung, Mängelbeseitigung und Gewährleistung

5.1 Freitag haftet dem Auftraggeber, sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von  Freitag vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.

5.2 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Folgeschäden haftet Freitag , gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

5.3 Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schaden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Deckungssumme das vertragstypische Risiko abdeckt. Soweit die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt, haftet der Auftragnehmer mit eigenen Schadensersatzleistungen, als diese den Vergütungsanspruch nicht übersteigt. Das in diesem Absatz genannte gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als Auftraggeber begründet sein soll. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

5.4 Die Haftung von Freitag entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber  Freitag gerügt wurden.

5.5 Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Freitag  ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

§ 6 Sachmängelgewährleistung und Garantie bei Kaufverträgen 

6.1 Freitag haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB.

6.2 Erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung, ist der Kunde dazu verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich an  Freitag auf Kosten von Freitag zurückzusenden.

6.3 Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Freitag gelieferten Produkten nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

§ 7 Sachmängelgewährleistung und Garantie bei Werksverträgen

7.1 Freitag haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB zum Werksvertrag.

7.2 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dieser offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in Schriftform rügt.

7.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.4 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5 Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der Auftragnehmer wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Auftraggeber hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallene Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem Auftragsnehmer begangenen Pflichtverletzung.

7.6 Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen.

7.7 Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.

7.8 Wurden beim Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des Auftragnehmers zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.

7.9 Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunnikations- und Stromanschlüsse, sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).

7.10 Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Freitag  gelieferten Leistungen nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

§ 8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Loyalität

8.1 Freitag sowie Mitarbeiter und die hinzugezogenen Personen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsbeziehungen.

8.2 Nur der Auftraggeber kann Freitag von dieser Schweigepflicht entbinden.

8.3 Die Schweigepflicht unserer Mitarbeiter und beigezogener Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder bei Verpflichtung zur Information und Mitwirkung im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung.

8.4 Freitag ist befugt anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.  Freitag gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sich zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.

§ 9 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

9.1 Freitag hat als Gegenleistung zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Anspruch auf Bezahlung einer Vergütung durch den Auftraggeber. Die Höhe dieser Vergütung wird vor der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart.  Freitag hat neben unserer Vergütung Anspruch auf die Vergütung der Auslagen.

9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung zu 100% nach Abschluss des Auftrages unter Aufrechnung der Auslagen fällig.

9.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird von  Freitag gesondert ausgewiesen.

10.4 Mit Zahlung von Rechnungen von Freitag durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt.

9.5 Beanstandungen einer Rechnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an  Freitag gerichtet werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in der oben angegebenen Form eingereicht, wird stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers mit der Rechnung und ihrem Inhalt vorausgesetzt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.6 Die Beanstandung einer Rechnung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums.

9.7 Wird die Ausführung des Auftrages nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber verhindert, so bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen.

9.8 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die für Freitag  einen triftigen Grund darstellen, so hat Freitag nur Anspruch auf den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Dieses gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisher erbrachte Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.

9.9 Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

9.10 Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von Freitag  nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist Freitag berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann  Freitag nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann  Freitag dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

9.11 Zeit- und Vergütungsprognosen von Freitag in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von  Freitag nicht beeinflusst werden können.

9.12 Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von  Freitag zu vergüten.

9.13 Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 20% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch  Freitag ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

9.14 Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von Freitag , spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

9.15 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

9.16 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Freitag  nicht aus.

9.17 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

9.18 Freitag steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Leistungen übergebenen Unterlagen zu. Bei gelieferten Waren verbleiben diese im Eigentum von  Freitag bis zur vollständigen Bezahlung. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses von  Freitag unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.

§ 10 Kündigung und Beendigung der Vertragsverhältnisses

10.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Leistungen können von beiden Vertragsparteien ordnungsgemäß, jeweils mit einer Frist von einem Monat zum darauffolgenden Monatsende gekündigt werden. Ein Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit kann erst zum Ende dieser mit ebenfalls einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Wenn ein an eine Vertragslaufzeit gebundener Vertrag nicht fristgemäß gekündigt wird, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht anders vereinbart. 

10.2 Freitag ist berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn – der Auftraggeber mit zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen im Verzug ist oder der Kunde die unter § 4 aufgeführten Pflichten schuldhaft verletzt.

§ 11 Datenschutz

11.1 Freitag ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie im Rahmen des Auftragsgegenstandes ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat  Freitag deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

11.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter Email einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dieses  Freitag mitteilen.

§ 12 Höhere Gewalt

Ergebnisse höhere Gewalt, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Auf Aufträge zwischen Freitag und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. 

13.2 Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und  Freitag der Sitz von Freitag.

13.3 Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen Freitag  verjähren nach 2 Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn Freitag Vorsatz zur Last fällt.

13.4 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften ein. Soweit dieses für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.